Treuhandschaften

Im Rahmen eines gewöhnlichen Hauskaufes ist der Käufer einer Liegenschaft meist erst gewillt den vereinbarten Preis zu bezahlen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist, der Verkäufer hingegen will aus verständlichen Gründen die Grundbuchseintragung aber erst vornehmen, wenn er den Kaufpreis hat.

Um derartige Interessenskonflikte zu vermeiden und zur Absicherung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bieten wir daher die Übernahme von Treuhandschaften, egal ob bei Kaufverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften an.

Vertragliche Treuhandschaften über Geldbeträge, die Euro 20.000 überschreiten, werden nach dem Statut der Treuhandrevision der Steiermärkische Rechtsanwaltskammer abgewickelt. Diese Abwicklungsform bedeutet einen besonderen Versicherungsschutz für Vertrauensschäden bis zu Euro 7.267.283,41 für die Treugeber und ist mit keinen Mehrkosten verbunden. Solche Treuhandschaften sind der Steiermärkische Rechtsanwaltskammer vom Treuhänder zu melden.

Die Treuhandschaft wird dann in das sogenannte Treuhandbuch eingetragen und wird hierüber eine schriftliche Bestätigung ausgestellt. Die Treugeber haben auch die Möglichkeit, dem Treuhänder die Bekanntgabe von Daten zu untersagen. Es liegt dann eine anonymisierte Treuhandschaft vor und wird sich die Meldung der Treuhandschaft auf die bloße Bekanntgabe der Übernahme und die gleichzeitige Angabe der fortlaufenden Nummer des Treuhandverzeichnisses des Treuhänders beschränken. Die Abwicklung erfolgt jedoch ohne den erwähnten besonderen Versicherungsschutz.

Verfügung über den Treuhandbetrag

 

Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist dem Treuhänder nur nach Mitteilung der Übernahme der Treuhandschaft an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet. Die Verfügung über den Treuhandbetrag – und zwar auch nur über Teile – ist dem Treuhänder erst nach Erhalt der Registrierung der Treuhandschaft durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet.

Überweisungen vom Treuhandkonto

Bei der Vereinbarung der Treuhandabwicklung mit dem Treuhänder (zB bei Liegenschaftsveräußerungen) sind die vom Treuhänder zu veranlassenden Geldbewegungen vorweg zu bestimmen. Grundlage ist ein eigener schriftlicher Auftrag zur Verfügung über das Treuhandkonto (Kontoverfügungsauftrag), der vom Treuhänder und den Treugebern (zB Käufer und Verkäufer) unterfertigt wird. Dieser Auftrag bezieht sich auf das eigens errichtete Treuhandkonto und stellt sicher, dass die vom Treuhandkonto zu veranlassenden Überweisungen nur an die im Kontoverfügungsauftrag der Bank bekanntgegebenen Empfänger (Begünstigte) erfolgen können. Der Treuhänder muss auch das Kreditinstitut, welches das Treuhandkonto führt, schriftlich und unwiderruflich verpflichten von jeder Buchung auf dem Konto ein Duplikat jedes Kontoauszuges an die Treugeber zu übermitteln. Auch die Erfüllung der Treuhandbedingungen bzw die Beendigung der Treuhandschaft ist der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom Treuhänder mitzuteilen. Die Treugeber haben die Entlassung aus der Treuhandhaftung schriftlich zu bestätigen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Treuhandbuches wird durch Revisionsbeauftragte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überwacht. Diese unterliegen wie der Treuhänder der Verschwiegenheitspflicht.

Gerne werden Sie nach Terminvereinbarung im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches umfassend über die Übernahme von Treuhandschaften informiert.