Mietrecht

Mietverträge können schriftlich, mündlich oder sogar durch übereinstimmende Handlungen abgeschlossen werden. Hingegen sind beispielsweise Befristungen nur bei schriftlichen Mietverträgen durchsetzbar. Mieter können auch Jahre nachdem der Mietvertrag unterschrieben wurde, Vertragspassagen anfechten, die vom Gesetz nicht gedeckt sind; etwa unerlaubte Befristungen, überhöhte Mieten oder verbotene Ablösen –  dies selbst dann, wenn im Vertrag auf eine Rückforderung verzichtet wurde.

Das Mietrecht wird laufend verändert und dadurch nicht einfacher. Denn für bestehende Mietverhältnisse gilt weiterhin die ursprüngliche Rechtslage. Welche Rechtslage auf Ihr Bestandsverhältnis zur Anwendung gelangt, ob das Mietrechtsgesetz im vollen Umfang für Sie gilt oder aber nur teilweise, neben anderen Gesetzen, wie dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, prüfen wir bei einem speziell für Sie konzipierten Vertrag.

Wie errechnet sich der konkrete Mietzins, die Wertanpassung an den Verbraucherpreisindex, der Erhaltungsbeitrag, eine Investitionsablöse? Wie werden Betriebskosten überprüft? Wann ist eine Untervermietung erlaubt, wann droht deswegen eine Kündigung? Welche Verbesserungsarbeiten können Sie als Mieter erzwingen; wann können Sie als Vermieter für diese Arbeiten etwas verrechnen?

Gerne erklären wir Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches nach Terminvereinbarung Ihre Möglichkeiten und begleiten Sie auch auf Wunsch zur Schlichtungsstelle und vor Gericht.